Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) ist das Bundesgesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen. Es trat 2002 in Kraft und verpflichtet die öffentlichen Stellen des Bundes dazu, ihre Angebote zugänglich zu gestalten, ausdrücklich auch ihre Websites und mobilen Anwendungen.
- Behindertengleichstellungsgesetz (BGG)
Das Bundesgesetz, das öffentliche Stellen des Bundes zur Barrierefreiheit verpflichtet.
Beispiel: „Die Behörde beruft sich beim Umbau ihres Portals auf das Behindertengleichstellungsgesetz.“Auch: BGG, die gebräuchliche Abkürzung.
Die Barrierefreiheitserklärung und der Feedback-Mechanismus gehen auf dieses Gesetz zurück.
Was das Behindertengleichstellungsgesetz verlangt
Zugängliche Angebote, und zwar als Regelfall. Der Abschnitt zur barrierefreien Informationstechnik in Paragraf 12a nennt Websites, mobile Anwendungen und die elektronische Verwaltung ausdrücklich; die technischen Anforderungen dazu stehen in einer eigenen Verordnung, die sich an den WCAG ausrichtet.
Dazu kommen Pflichten, die über die Technik hinausgehen: Erklärungen in Leichter Sprache und in Deutscher Gebärdensprache gehören ebenso dazu wie ein Weg, auf dem Nutzer Barrieren melden können.
Für wen das BGG gilt
Für die öffentlichen Stellen des Bundes, also Bundesbehörden, bundesunmittelbare Körperschaften und vergleichbare Träger. Landesverwaltungen fallen nur darunter, soweit sie Bundesrecht ausführen; im Übrigen haben die Länder eigene Gleichstellungsgesetze mit eigenen Verordnungen.
Private Unternehmen erfasst das Gesetz nicht. Für sie gilt seit 2025 das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, das aus einer europäischen Richtlinie stammt und einen anderen Kreis von Produkten und Diensten betrifft.
Was bei einem Verstoß möglich ist
Zuerst der Weg über die Schlichtungsstelle, den das Gesetz eigens einrichtet. Er ist kostenfrei und steht jeder Person offen, die sich in einem Recht aus diesem Gesetz verletzt sieht.
Darüber hinaus kennt das Gesetz ein Verbandsklagerecht: Anerkannte Verbände können Verstöße gerichtlich verfolgen, in bestimmten Fällen allerdings erst, nachdem ein Schlichtungsverfahren durchlaufen wurde.