Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt eine europäische Richtlinie in deutsches Recht um und verpflichtet private Anbieter bestimmter Produkte und Dienstleistungen zur Barrierefreiheit. Es gilt seit dem 28. Juni 2025.
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Das Gesetz, das private Anbieter bestimmter Produkte und Dienste zur Barrierefreiheit verpflichtet.
Beispiel: „Der Onlineshop wurde vor der Frist umgebaut, weil das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ihn erfasst.“Auch: BFSG, die gebräuchliche Abkürzung.
Abgrenzung zum Behindertengleichstellungsgesetz: Das erfasst öffentliche Stellen des Bundes, dieses hier die private Wirtschaft.
Wen das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz erfasst
Anbieter einer abschließend aufgezählten Liste. Bei den Produkten stehen unter anderem Rechner samt Betriebssystem, Selbstbedienungsterminals wie Geld- und Fahrausweisautomaten sowie Lesegeräte für elektronische Bücher.
Bei den Dienstleistungen sind es Telekommunikationsdienste, Teile des Personenverkehrs, Bankdienstleistungen für Verbraucher, elektronische Bücher und der elektronische Geschäftsverkehr. Der letzte Punkt ist der, über den die meisten Websites hineinkommen.
Wer ausgenommen ist
Kleinstunternehmen, und zwar nur bei Dienstleistungen. Gemeint sind Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten, deren Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme zwei Millionen Euro nicht übersteigt.
Für Produkte gilt diese Ausnahme nicht; dort gibt es nur Erleichterungen bei der Dokumentation. Wer sich auf die Ausnahme beruft, sollte beide Bedingungen prüfen, denn sie hängen zusammen.
Was das Gesetz verlangt
Barrierefreiheit nach dem Stand der Technik, konkretisiert über europäische Normen. Für Websites und Anwendungen führt der Weg zur EN 301 549 und darüber zu den WCAG.
Dazu kommen Informationspflichten: Anbieter müssen erklären, wie ihr Angebot die Anforderungen erfüllt. Die Marktüberwachung liegt bei den Ländern, die auch Verstöße verfolgen.