Die neue EU-Bauproduktenverordnung gilt seit dem 8. Januar 2026. Aus der Leistungserklärung ist die Leistungs- und Konformitätserklärung geworden, und der Hersteller muss für jedes bereitgestellte Produkt eine elektronische Abschrift zugänglich machen. Die Bereitstellung über eine Website ist dafür ausdrücklich vorgesehen.
Bemerkenswert ist, wie konkret die Verordnung dabei wird: unveränderliches elektronisches Format, mensch- und maschinenlesbar mit Download, kostenloser Zugang für Abnehmer, laufende Pflege der Website und eine Anleitung, wie die Erklärungen zu finden sind. Das sind Anforderungen an deine Seite, nicht an dein Produkt — und eine gewöhnliche Downloadseite erfüllt sie nicht.
- Das Dokument hängt am Artikel, nicht in einer Liste
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Leistungs- und Konformitätserklärung, Datenblatt, Sicherheitsdatenblatt, Prüfzeugnis, Zulassung und Umweltproduktdeklaration gehören an Artikelnummer, Fassung und Datum. Dann findet der Abnehmer über die Artikelnummer genau seine Fassung, statt sich durch achtzig PDFs zu arbeiten.
- Eine neue Fassung wird einmal hinterlegt
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Ändert sich eine Erklärung, wird sie an einer Stelle ausgetauscht und erscheint überall richtig: auf der Produktseite, in der Suche, im Downloadbereich. Wer Dokumente im Seiteneditor hochlädt, hat sie nach dem nächsten Relaunch verloren — und die Verordnung verlangt dauerhafte Verfügbarkeit.
- Die Anleitung zum Finden ist Teil der Pflicht
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Die Verordnung verlangt ausdrücklich, dass Abnehmer eine Anleitung bekommen, wie sie die Erklärungen finden. Praktisch heißt das: ein benannter Einstieg, eine Suche nach Artikelnummer und ein Weg, der auch auf der Baustelle vom Handy aus funktioniert.
Ab dem 8. Januar 2027 greifen die Sanktionen der Verordnung. Wie die Übergangsregeln auf dein Sortiment wirken und welche Produkte wann umgestellt sein müssen, prüft deine Rechtsberatung oder deine benannte Stelle — wir bauen die Ablage, die die Bedingungen erfüllt, und zwar vor dem Stichtag.