Eine Bewertungsanzeige ist die Darstellung einer Durchschnittsbewertung aus Sternen, Note und Anzahl der Bewertungen. Sie fasst zusammen, was Kundschaft an anderer Stelle beurteilt hat, und verweist auf die vollständige Liste.
- Bewertungsanzeige
Darstellung einer Durchschnittsbewertung aus Sternen, Note und Anzahl der Bewertungen.
Beispiel: „Die Bewertungsanzeige im Footer zeigt 4,8 von 5 Sternen aus 46 Bewertungen.“Abgrenzung zur Testimonial-Sektion: Das Testimonial ist ein einzelnes Zitat mit Namen. Die Bewertungsanzeige ist die zusammengefasste Zahl über viele Bewertungen.
Abgrenzung zu Trust-Badges: Das Siegel bescheinigt eine Prüfung. Die Bewertungsanzeige gibt das Urteil der Kundschaft wieder.
Was dazugehört
Drei Angaben machen sie überprüfbar: der Durchschnitt, die Skala und die Anzahl. „4,8 von 5“ ohne Anzahl ist wertlos, weil ein Einzelurteil genauso aussieht wie vierhundert. Dazu gehört die Quelle und ein Verweis auf die Bewertungen selbst.
Die Sterne allein genügen nicht: Für Vorlesewerkzeuge und für alle, die Farben schwer unterscheiden, muss der Wert als Text dastehen. Fünf gefüllte Formen nebeneinander sind ohne Beschriftung keine Information.
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{
"@context": "https://schema.org",
"@type": "LocalBusiness",
"name": "Kanzlei Muster",
"aggregateRating": {
"@type": "AggregateRating",
"ratingValue": "4.8",
"bestRating": "5",
"reviewCount": "46"
}
}
</script>Was Google daraus macht
Unter Umständen Sterne im Suchergebnis. Voraussetzung ist, dass die Bewertungen auf der Seite auch sichtbar sind und sich auf einen bestimmten Gegenstand beziehen. Eine Bewertung des Unternehmens auf jeder Unterseite auszuzeichnen, wertet Google als Verstoß.
Die Bedingungen stehen in der Dokumentation zum Rezensions-Snippet, einschließlich der Regel, dass selbst eingeholte Bewertungen nicht für jede Seite gelten.
Welche Pflichten gelten
Wer Bewertungen zeigt, muss angeben, ob und wie geprüft wird, dass sie von echten Kunden stammen. Das betrifft auch die zusammengefasste Anzeige, denn sie beruht auf denselben Bewertungen.
Maßgeblich ist § 5b Absatz 3 UWG. Ein Satz neben der Anzeige genügt, der das Verfahren benennt und auf die Quelle verweist.
Aus unserer Arbeit an über 2.500 Website-Projekten ist die veraltete Anzeige der häufigste Mangel: Der Durchschnitt stammt aus einem Abruf von vor zwei Jahren und steht seither fest. Entweder wird der Wert regelmäßig aktualisiert, oder die Anzeige gehört weg.