§ 651c BGB heißt „Verbundene Online-Buchungsverfahren“ und beschreibt einen Vorgang, den fast jede Reiseseite kennt. Ein Unternehmer verkauft oder vermittelt über ein Online-Buchungsverfahren eine Reiseleistung. Er vermittelt dem Reisenden für dieselbe Reise einen Vertrag über eine andere Art von Reiseleistung, indem er ihm den Zugriff auf das Online-Buchungsverfahren eines anderen Unternehmers ermöglicht. Er übermittelt dabei Name, Zahlungsdaten und E-Mail-Adresse des Reisenden. Und der weitere Vertrag kommt spätestens 24 Stunden nach der Bestätigung des ersten Vertragsschlusses zustande.
Sind diese drei Bedingungen erfüllt, gelten die Verträge zusammen als Pauschalreisevertrag, und der erste Unternehmer gilt als Reiseveranstalter. Daran hängt unter anderem § 651r BGB: Ein Reiseveranstalter muss sicherstellen, dass dem Reisenden der gezahlte Reisepreis erstattet wird, wenn Leistungen wegen Zahlungsunfähigkeit ausfallen, und bei Reisen mit Beförderung auch die vereinbarte Rückbeförderung absichern. Nachgewiesen wird das mit einem Sicherungsschein.
- Jeder ausgehende Link bekommt einen Typ
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Ein Hinweis ohne Buchungsmöglichkeit, eine Empfehlung ohne Datenweitergabe und eine Weiterleitung mit Übergabe der Buchungsdaten sind drei verschiedene Dinge, die auf der Seite gleich aussehen. Als drei getrennte Bausteine gebaut, kann später niemand versehentlich den dritten einsetzen, wo der erste gemeint war.
- Das Formblatt ist ein Schritt in der Strecke
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Die Unterrichtung muss erfolgen, bevor der Reisende seine Vertragserklärung abgibt, klar, verständlich und in hervorgehobener Weise. Welches amtliche Muster einschlägig ist, hängt vom Konstrukt ab — bei verbundenen Online-Buchungsverfahren ist es ein anderes als bei der gewöhnlichen Pauschalreise.
- Der Sicherungsschein gehört in die Bestätigung
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In die Unterlagen, die der Reisende nach der Buchung bekommt, und nicht allein in einen Bereich mit rechtlichen Hinweisen. Das ist ein Dokument je Reise und Saison und damit ein Feld, das gepflegt wird — kein PDF, das einmal hochgeladen wurde.
Ob du im Einzelfall Vermittler, Anbieter einer verbundenen Reiseleistung oder Veranstalter bist, entscheidet deine Rechtsberatung. Die Abgrenzung ist feiner, als sie aussieht, und sie kann sich mit einer einzigen neuen Funktion verschieben. Unsere Aufgabe ist die Struktur: ausgehende Links mit Typ, die Unterrichtung an der richtigen Stelle der Strecke und Unterlagen, die zur Buchung gehören.