Der zertifizierte Verwalter steht seit der WEG-Reform in § 26a des Wohnungseigentumsgesetzes und wird über eine Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer erworben. Seit dem 1. Dezember 2023 gehört es nach § 19 Absatz 2 Nummer 6 WEG zur ordnungsmäßigen Verwaltung, dass eine Gemeinschaft einen zertifizierten Verwalter bestellt — verlangen kann das jeder einzelne Wohnungseigentümer.
Entscheidend ist der zweite Teil: Nach § 48 Absatz 4 WEG galt, wer am 1. Dezember 2020 bestellt war, gegenüber dieser Gemeinschaft noch bis zum 1. Juni 2024 als zertifiziert. Diese Frist ist abgelaufen. Damit ist der Nachweis zu dem geworden, wonach ein Beirat als Erstes fragt — und auf den meisten Verwalterseiten steht er gar nicht oder als Halbsatz im Fließtext.
- Der Nachweis gehört an die Person
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Wer in deinem Haus die Prüfung abgelegt hat, bei welcher Kammer und seit wann — im Profil der jeweiligen Verwalterin, nicht im Impressum. Ein Beirat vergibt den Auftrag an Menschen, und er will wissen, ob die Person, die sein Objekt betreut, den Nachweis selbst hat.
- Die Erlaubnis nach § 34c gehört dazu
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Die gewerberechtliche Erlaubnis für die Wohnimmobilienverwaltung mit erteilender Behörde und Umfang ist die zweite Angabe, die geprüft wird. Beides zusammen beantwortet die Zulassungsfrage, bevor über Leistung und Preis gesprochen wird.
- Kleine Gemeinschaften sind ausgenommen
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Bei weniger als neun Sondereigentumsrechten, einem Wohnungseigentümer als Verwalter und weniger als einem Drittel, das die Bestellung verlangt, greift der Anspruch nicht. Wenn du solche Gemeinschaften betreust, lohnt es sich, das auf der Seite einzuordnen, statt die Frage offenzulassen.
Was im Einzelfall gilt und welche Nachweise eine konkrete Gemeinschaft verlangen kann, prüft deine Rechtsberatung. Unsere Aufgabe ist die Darstellung: Zertifizierung, Erlaubnis und Zuständigkeit als Felder an der Person, damit die Frage beantwortet ist, bevor sie gestellt wird.