Die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung wurde im Februar 2024 novelliert; für Werbung im Internet gilt die neue Fassung seit dem 1. Mai 2024. Verlangt werden bei neuen Pkw Kraftstoffverbrauch, CO₂-Emissionen, Energiekosten bei 15.000 Kilometern Jahresfahrleistung, die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer, mögliche CO₂-Kosten und die CO₂-Klasse. Bei rein elektrischen Fahrzeugen und Plug-in-Hybriden kommen Stromverbrauch und elektrische Reichweite hinzu, und die CO₂-Klassen richten sich nach den absoluten Emissionen statt nach dem Fahrzeuggewicht.
Der Teil, der in der Praxis am häufigsten übersehen wird, steht im Geltungsbereich: Die Pflichten erfassen ausdrücklich auch Werbung in sozialen Medien und auf Videoportalen. Jeder Beitrag mit einem Neuwagen trägt denselben Satz Angaben wie die Seite.
- Sechs Werte je Fahrzeug, acht beim Stromer
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Von Hand gepflegt ist das bei dreißig Neuwagen eine Fehlerquelle mit Ansage. Als Felder am Fahrzeug übernommen entstehen daraus Fahrzeugseite, Übersicht und der Textbaustein für den Beitrag — aus einer Quelle und mit demselben Stand.
- Die Angaben gehören dorthin, wo geworben wird
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Fahrzeugseite, Suchergebnis, Aktionsseite, Newsletter und Social-Media-Beitrag. Wer sie nur auf der Detailseite führt, hat sie an den Stellen, die am meisten gesehen werden, gerade nicht.
- Die Verordnung ist in Bewegung
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Sie wurde nach der Novelle erneut geändert. Welche Fassung heute gilt und welche Angaben für dein Angebot konkret verlangt werden, gehört vor dem Livegang einmal geprüft — und danach einmal im Jahr.
Was im Einzelfall verlangt wird, prüft deine Rechtsberatung anhand des aktuellen Normtextes und der Handreichung des Ministeriums; auch zur Frage, ob Konfiguratoren erfasst sind, gehen die Einschätzungen auseinander. Unsere Aufgabe ist die Struktur: die Werte als Felder, damit eine Änderung an einer Stelle überall ankommt.