Nach § 312g Absatz 2 Nummer 1 BGB besteht gegenüber Verbrauchern kein Widerrufsrecht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist, oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind — soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
Der Europäische Gerichtshof hat 2020 einen Punkt geklärt, der oft falsch angenommen wird: Die Ausnahme greift auch dann, wenn mit der Herstellung noch gar nicht begonnen wurde (C-529/19). Der Grund liegt in der Sache — solche Waren lassen sich nach einem Widerruf in der Regel nicht weiterverkaufen. Umgekehrt gilt: Personalisierung allein genügt nicht automatisch. Die Ware muss nicht vorgefertigt und die individuelle Bestimmung muss maßgeblich sein.
- Das Merkmal entsteht aus der Konfiguration
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Ein Shirt von der Stange ist Standardware, dasselbe Shirt mit aufgedrucktem Namen in aller Regel nicht. Das Kennzeichen gehört deshalb an das Ergebnis der Konfiguration: Es entsteht erst, wenn jemand etwas eingibt.
- Die Belehrung folgt dem Warenkorb
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Liegen Papier ab Lager und ein bedrucktes Schild zusammen im Korb, braucht es beide Regelungen und einen Hinweis, welche Position davon betroffen ist. Eine Belehrung für alles ist bei dem einen zu viel und bei dem anderen zu wenig.
- Der Hinweis gehört vor den Bestellklick
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Nicht in die Bestätigungsmail und nicht in ein verlinktes Dokument. Direkt neben die Position, die betroffen ist, in dem Schritt, in dem entschieden wird.
Ob ein bestimmtes Produkt bei dir unter die Ausnahme fällt, ist Einzelfallfrage und gehört zu deiner Rechtsberatung — die Abgrenzung zwischen „aus Optionen ausgewählt“ und „nach Vorgaben hergestellt“ ist feiner, als sie aussieht. Unsere Aufgabe ist die Struktur: ein Merkmal, das aus der Konfiguration entsteht, und eine Bestellstrecke, die beide Fälle sauber auseinanderhält.