Dark Patterns: Was der DSA verbietet
von Richard Albrecht am 29.10.2026
In Kürze: Dark Patterns sind manipulative Gestaltungsmuster in Online-Schnittstellen. Artikel 25 der Verordnung (EU) 2022/2065 (Digital Services Act) verbietet sie Anbietern von Online-Plattformen. Für gewöhnliche Onlineshops greift stattdessen das UWG. Zuständig ist in Deutschland die Bundesnetzagentur als Koordinator für digitale Dienste, der nationale Bußgeldrahmen reicht bis zu einem Prozent des weltweiten Jahresumsatzes.
Die Frage, die bei uns seit Anfang 2026 regelmäßig in Projektgesprächen auftaucht, lautet ungefähr so: „Dieser Countdown im Checkout, der war doch mal normal. Ist der jetzt verboten?“ Die Antwort ist komplizierter als die Schlagzeilen vermuten lassen, und sie fällt für einen Marktplatz anders aus als für einen Shop mit eigener Ware.
Der Digital Services Act hat mit Artikel 25 eine eigene Verbotsnorm für Dark Patterns bekommen. Diese Norm trifft aber längst nicht jede Website. Gleichzeitig haben deutsche Gerichte 2025 und 2026 mehrere Verfahren zu genau diesen Mustern entschieden, teils gegen die Betreiber, teils für sie. Wer seine eigene Seite einordnen will, braucht deshalb beides: den DSA und das Wettbewerbsrecht.
Inhaltsverzeichnis:
Was Artikel 25 DSA verbietet und für wen
Warum das UWG für Shops die scharfere Norm ist
Was droht: Bußgelder, Verbandsklagen, Abmahnungen
Die Muster im Einzelnen
Muster und erlaubte Alternative im Direktvergleich
Warum diese Muster oft unbeabsichtigt auf der Seite landen
Was als Nächstes kommt: Digital Fairness Act
Was Artikel 25 DSA verbietet und für wen
Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 untersagt Anbietern von Online-Plattformen, ihre Online-Schnittstellen so zu konzipieren, zu organisieren oder zu betreiben, dass Nutzer getäuscht, manipuliert oder in ihrer Fähigkeit zu freien und informierten Entscheidungen erheblich beeinträchtigt werden. Den amtlichen Wortlaut findest du bei dejure.org zu Artikel 25 DSA.
Entscheidend ist das Wort „Online-Plattformen“. Der DSA definiert in Artikel 3 Buchstabe i Online-Plattformen als Hostingdienste, die Informationen im Auftrag ihrer Nutzer speichern und öffentlich verbreiten. Gemeint sind damit soziale Netzwerke, App-Stores, Bewertungsportale und Online-Marktplätze mit Drittanbietern. Ein Shop, der ausschließlich eigene Produkte verkauft, erfüllt diese Definition in der Regel nicht und ist damit auch kein Adressat von Artikel 25.
Dazu kommt eine zweite Einschränkung, die in der öffentlichen Diskussion meist untergeht: Artikel 19 DSA nimmt Kleinst- und Kleinunternehmen von Abschnitt 3 des Kapitels III aus, und Artikel 25 steht genau in diesem Abschnitt. Wer die EU-Definition eines Kleinunternehmens erfüllt, also grob weniger als 50 Beschäftigte und maximal 10 Millionen Euro Jahresumsatz, ist von Artikel 25 grundsätzlich befreit. Die Befreiung fällt weg, sobald eine Plattform nach Artikel 33 DSA als sehr große Online-Plattform gilt, also ab 45 Millionen monatlich aktiven Nutzern in der EU. Dann ist die Europäische Kommission zuständig.
Artikel 25 Absatz 3 wird häufig als Katalog verbotener Muster zitiert. Das ist er nicht. Absatz 3 ermächtigt die Kommission, Leitlinien zur Anwendung von Absatz 1 zu erlassen, und benennt dafür drei Beispielfelder: die stärkere Hervorhebung einzelner Auswahlmöglichkeiten, die wiederholte Aufforderung zu einer bereits getroffenen Auswahl, und ein Kündigungsverfahren, das schwerer zu durchlaufen ist als die Anmeldung. Diese drei Felder sind trotzdem die beste Orientierung, die der Gesetzgeber bisher geliefert hat.
Warum das UWG für Shops die scharfere Norm ist
Artikel 25 Absatz 2 DSA enthält eine Bereichsausnahme: Das Verbot greift nicht für Praktiken, die unter die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken oder unter die DSGVO fallen. Das ist in der Praxis der entscheidende Hebel: Fast jede Gestaltung, mit der ein Händler seinen Absatz gegenüber Verbrauchern fördert, fällt unter diese Richtlinie.
Das Oberlandesgericht Bamberg hat daraus im Februar 2025 die Konsequenz gezogen und den Verstoß über § 3 Absatz 2 UWG geprüft. Artikel 25 DSA kam dort nur als Auslegungshilfe für das Lauterkeitsrecht zum Tragen, ohne direkt angewendet zu werden. Das Oberlandesgericht Dresden hat diese Linie im April 2026 bestätigt. Für Artikel 25 Absatz 1 bleiben nach dieser Lesart im Kern Handlungen gegenüber Nicht-Verbrauchern sowie Praktiken ohne unmittelbaren Absatzbezug.
Was heißt das für dich als Betreiber? Der DSA liefert die Begriffe und den politischen Druck, die Durchsetzung läuft aber über das Wettbewerbsrecht. Die relevante Schwelle steht in § 4a UWG: Eine aggressive geschäftliche Handlung liegt vor, wenn die Entscheidungsfreiheit eines durchschnittlich aufmerksamen und kritischen Verbrauchers erheblich beeinträchtigt wird. „Erheblich“ ist dabei das Wort, an dem sich alle bisherigen Verfahren entschieden haben.
Daneben greifen zwei weitere Regelwerke. Für Einwilligungen und Cookie-Banner gilt die DSGVO; der Europäische Datenschutzausschuss hat dazu die Guidelines 03/2022 zu Deceptive Design Patterns (Version 2.0, 24. Februar 2023) veröffentlicht, und die deutschen Aufsichtsbehörden verlangen, dass Ablehnen so einfach möglich ist wie Akzeptieren. Aus der Verbraucherrechte-Richtlinie stammen § 312j und § 312k BGB, also Button-Lösung und Kündigungsbutton. Artikel 13 des Digital Markets Act untersagt Umgehungsgestaltungen, betrifft aber nur die namentlich benannten Gatekeeper.
Was droht: Bußgelder, Verbandsklagen, Abmahnungen
In Deutschland ist die Bundesnetzagentur seit dem 14. Mai 2024 Koordinator für digitale Dienste und damit die Aufsichtsbehörde für Online-Plattformen. Das steht so in der Mitteilung der Bundesnetzagentur zum Start des Digitale-Dienste-Gesetzes. Beteiligt sind außerdem die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz, die Landesanstalt für Medien NRW und der BfDI.
Die Bußgeldtatbestände stehen in § 33 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG). Ein Verstoß gegen Artikel 25 Absatz 1 DSA ist dort ausdrücklich als Ordnungswidrigkeit aufgeführt. Der Höchstbetrag liegt bei 100.000 Euro, bei Unternehmen mit mehr als 10 Millionen Euro Gesamtumsatz bei bis zu einem Prozent des weltweiten Gesamtumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres. Die oft zitierten sechs Prozent gelten national für andere Tatbestände; diesen Rahmen nutzt die Europäische Kommission gegenüber sehr großen Plattformen.
Das realistische Risiko ist für die meisten Betreiber ohnehin ein anderes: Unterlassungsklagen von Verbraucherverbänden nach dem UKlaG und Abmahnungen von Wettbewerbern nach dem UWG. Diesen Weg haben die Verbraucherverbände in allen bisher entschiedenen Verfahren gewählt.
Die Muster im Einzelnen
Die Fachdiskussion arbeitet mit englischen Bezeichnungen, weil die Begriffe in Aufsichtspapieren und Behördenleitlinien so eingeführt sind. Wir verwenden sie deshalb auch im Deutschen.
Die etablierte Typologie
Confirmshaming: Die Ablehnung wird mit einem Text belegt, der den Nutzer beschämt oder ihm Angst macht. Der Klassiker ist ein Ablehnen-Button, der statt „Nein, danke“ eine Selbstbeschuldigung ausspricht.
Roach Motel: Der Einstieg ist leicht, der Ausstieg schwer. Abo in zwei Klicks, Kündigung nur telefonisch oder nach Login über drei Ebenen.
Drip Pricing: Der Preis wächst über die Schritte des Checkouts, weil Gebühren, Versand oder Servicepauschalen erst spät sichtbar werden.
Forced Continuity: Eine kostenlose Testphase geht ohne deutlichen Hinweis in ein laufendes Abo über.
Preselection: Zusatzleistungen, Versicherungen oder die Newsletter-Einwilligung sind vorausgewählt, der Nutzer muss aktiv abwählen.
Nagging: Eine bereits getroffene Entscheidung wird wiederholt erneut abgefragt, meist über Einblendungen, die den Ablauf unterbrechen.
Fake Scarcity: Knappheit, die es nicht gibt. „Nur noch 2 auf Lager“, obwohl das Lager voll ist.
Fake Urgency: Zeitdruck, der nicht stimmt. Ein Countdown, der nach Ablauf einfach neu startet.
Obstruction: Ein gewünschter Weg wird künstlich verlängert, etwa die Datenauskunft, die hinter einem Formular mit Pflichtfeldern liegt.
Wichtig an dieser Liste: Kein einziges dieser Muster ist in Deutschland pauschal verboten. Verboten sind die Täuschung und die erhebliche Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit. Ein Countdown, hinter dem eine echte Frist steht, ist Information. Derselbe Countdown ohne echte Frist ist Irreführung.
Wie Gerichte 2025 und 2026 entschieden haben
Es gibt mittlerweile belastbare Entscheidungen, und sie fallen in beide Richtungen aus. Das ist für die Praxis die wichtigste Nachricht dieses Jahres, weil sich daran ablesen lässt, wo die Schwelle verläuft.
Die Europäische Kommission hat am 5. Dezember 2025 die erste Nichtkonformitätsentscheidung unter dem DSA erlassen und gegen X eine Geldbuße von 120 Millionen Euro verhängt. Beanstandet wurden drei Punkte: der bezahlte blaue Haken, der eine Identitätsprüfung suggeriert, ohne dass eine stattfindet, das unvollständige Werbearchiv nach Artikel 39 DSA und der eingeschränkte Datenzugang für Forschende nach Artikel 40 DSA. Mehrere Kanzleien ordnen den blauen Haken Artikel 25 DSA zu; die Kommission selbst spricht in ihrer Mitteilung zur Entscheidung von einer täuschenden Gestaltung, ohne die Norm öffentlich zu benennen. Nach einzelnen Berichten hat X im Februar 2026 Klage beim Gericht der Europäischen Union erhoben; bestätigt ist das nicht, die Entscheidung ist also möglicherweise noch nicht endgültig.
Das Oberlandesgericht Bamberg hat am 5. Februar 2025 (Az. 3 UKl 11/24 e) der Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen CTS Eventim teilweise stattgegeben. Wer im Ticketkauf ohne Versicherung weiterklickte, bekam ein Fenster mit einer Versicherungsempfehlung, dessen Ablehnen-Button mit „Ich trage das volle Risiko“ beschriftet war. Die einmalige Nachfrage und die farbliche Hervorhebung reichten dem Gericht noch nicht. Erst der Ablehnungstext überschritt die Schwelle, weil er Angst vor einem Totalverlust erzeugt und über die Rechtslage bei einem Veranstalterausfall hinwegtäuscht. Das Gericht untersagte das Fenster unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro je Verstoß, deutlich mehr als der Bußgeldrahmen des DDG. Die Revision hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen, beim Bundesgerichtshof ist das Verfahren unter I ZR 56/25 dennoch anhängig. Bemerkenswert ist die Begründung: Artikel 25 DSA war nach Auffassung des Gerichts wegen der Bereichsausnahme in Absatz 2 nicht unmittelbar anwendbar, entschieden wurde nach § 3 Absatz 2 und § 4a UWG.
Zwei Verfahren gingen für die Betreiber gut aus. Das Oberlandesgericht Bamberg hat am 4. Februar 2026 (Az. 3 UKl 8/25 e) die Klage gegen befristete Angebotswerbung mit Countdown abgewiesen. Auf die Einzelheiten kam es an: Der Zähler zeigte eine statische Restlaufzeit und keine ablaufende Uhr, die Aktion lief etwa zwölf Tage, und die Zusätze „Let’s Go“ und „Nicht auf Black Friday warten“ begründeten keinen unzulässigen Druck. Und das Oberlandesgericht Dresden hat am 14. April 2026 (Az. 14 UKl 3/25) entschieden, dass Hinweise wie „Stark nachgefragt“ samt Personenzahl, roter Farbe und Balkengrafik auf einem Reiseportal zulässig sind. Das Gericht erkannte die Mechanismen ausdrücklich als Social Proof, Verknappung und Framing, hielt die Wesentlichkeitsschwelle des § 4a UWG aber für nicht erreicht: Verbraucher kennen solche Hinweise im Reisevertrieb, Hotelverfügbarkeiten ändern sich tatsächlich, und für einen Preisvergleich bleibt Zeit.
Die vierte Entscheidung ist die unangenehmste, weil sie fast jeden Anbieter mit Laufzeitverträgen betrifft. Der Bundesgerichtshof hat am 16. Juli 2026 (Az. I ZR 200/25) auf Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands entschieden, dass die Bestätigungsseite der Online-Kündigung nach § 312k BGB nur die dort verlangten Angaben und die Kündigungsschaltfläche enthalten darf. Der Hinweis auf eine beitragsfreie Vertragspause, den eine Fitnessstudiokette dort platziert hatte, ist unzulässig. Halteangebote bleiben erlaubt, nur eben nicht auf dieser Seite. Die Vorinstanz hatte das anders gesehen. Eine Frage hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich offen gelassen: Der Verstoß gegen § 312k Absatz 2 Satz 3 BGB genügte ihm, über die leichte Zugänglichkeit der Bestätigungsseite nach Satz 4 musste er deshalb nicht entscheiden. Wer seine Kündigungsstrecke prüft, sollte diesen Punkt nicht als geklärt behandeln. Fundstelle GRUR 2026, 1158.
Aus diesen vier Entscheidungen lässt sich eine Linie lesen: Gerichte akzeptieren marktübliche Dringlichkeits- und Hinweiselemente, solange sie wahr sind und der Nutzer eine erkennbare Alternative hat. Sie greifen ein, wenn eine Gestaltung über die Rechtslage täuscht oder einen gesetzlich geschützten Ablauf unterläuft.
Muster und erlaubte Alternative im Direktvergleich
Der Umbau ist in den meisten Fällen kleiner, als Betreiber befürchten. Fast jedes Muster hat eine ehrliche Variante, die denselben psychologischen Mechanismus nutzt, nur mit echtem Inhalt dahinter.
Muster | Das Problem | Erlaubte Alternative |
|---|---|---|
Fake Urgency | Countdown ohne echte Frist, Timer startet neu | Echte Frist nennen und einhalten: „Aktion endet am 31.10. um 23:59 Uhr“. Nach Ablauf verschwindet das Angebot wirklich. |
Fake Scarcity | Erfundene Restmengen oder Betrachterzahlen | Echten Lagerbestand aus dem System anzeigen, oder Lieferzeit statt Menge kommunizieren. |
Confirmshaming | Ablehnen-Button beschämt oder droht | Neutrale Beschriftung: „Ohne Versicherung weiter“. Die Vorteile gehören an den Zustimmen-Button. |
Preselection | Zusatzleistung oder Einwilligung vorausgewählt | Leere Checkbox plus klarer Nutzen daneben. Bei Einwilligungen ist das nach DSGVO ohnehin Pflicht. |
Nagging | Wiederholte Abfrage einer getroffenen Entscheidung | Genau eine Nachfrage, danach Entscheidung speichern. Die Bamberger Entscheidung hält die einmalige Nachfrage ausdrücklich für zulässig. |
Drip Pricing | Gebühren erscheinen erst im letzten Schritt | Gesamtpreis inklusive aller Pflichtkosten ab dem ersten Schritt, Versandkosten spätestens im Warenkorb. |
Forced Continuity | Testphase läuft still in ein Abo | Enddatum der Testphase im Bestellprozess und in der Bestätigungsmail, plus Erinnerung vor der ersten Abbuchung. |
Roach Motel | Kündigung schwerer als Abschluss | Kündigungsbutton nach § 312k BGB, ohne Login erreichbar, Bestätigungsseite frei von Halteangeboten. Halteangebot stattdessen in die Bestätigungsmail. |
Obstruction | Gewünschter Weg künstlich verlängert | Gleich viele Klicks für Ja und Nein. Das gilt besonders für Cookie-Banner: Ablehnen auf der ersten Ebene, gleich gewichtet. |
Daraus folgt: Der Umbau kostet in der Regel kein Conversion-Element, er kostet die Unwahrheit dahinter. Ein Countdown mit echter Frist wirkt genauso wie einer ohne, ein echter Lagerbestand genauso wie eine erfundene Restmenge. Conversion geben tatsächlich die Preselection und die Mehrfachabfrage ab, weil dort ein Teil der Abschlüsse auf Unaufmerksamkeit beruht. Aus unserer Erfahrung holt die ehrliche Variante das über die Begründung zurück: Wer den Nutzen der Zusatzleistung neben die leere Checkbox schreibt, verkauft sie bewusster und bekommt weniger Widerrufe. Belastbare Zahlen dazu haben wir nicht erhoben, das ist eine Einschätzung aus der Projektarbeit.
Bei Pflichtbuttons im Checkout lohnt ein Blick auf unseren Beitrag zur Widerrufsbutton-Pflicht 2026, weil sich die Anforderungen an Beschriftung und Platzierung dort stark überschneiden.
Warum diese Muster oft unbeabsichtigt auf der Seite landen
Aus über 2.500 umgesetzten Website-Projekten kennen wir kaum einen Fall, in dem ein Dark Pattern als bewusste Täuschung eingebaut wurde. In der ganz überwiegenden Zahl der Fälle war es ein Standardbaustein, der mitgeliefert kam.
Das ist der Punkt, den die Verbraucherschutz-Ratgeber systematisch übersehen. Shop-Systeme, Page-Builder, Buchungs- und Formular-Erweiterungen bringen mehrere der oben genannten Muster als Komponenten mit, teils mit aktiver Voreinstellung. Ein Countdown-Block, der nach Ablauf stillschweigend neu startet, steht in manchen Baukästen gleichberechtigt neben der Überschrift. Ein Besucherzähler, der eine Zufallszahl ausgibt, ist in wenigen Minuten installiert. Newsletter-Checkboxen kommen in einigen Formular-Erweiterungen vorausgewählt aus der Standardkonfiguration, und Exit-Intent-Layer tragen im Werkszustand oft schon einen Verzichtslink, dessen Text Confirmshaming betreibt.
Daraus folgt für die Praxis: Diese Prüfung gehört in die technische Abnahme. Wir gehen vor einem Go-live die eingesetzten Erweiterungen durch und schauen bei jedem Element mit Dringlichkeits-, Knappheits- oder Zustimmungslogik nach, woher die angezeigte Zahl kommt und was nach Ablauf passiert. Wer mit einem eigenen Design-System arbeitet, hat an dieser Stelle einen klaren Vorteil, weil die Komponenten einmal geprüft und danach überall gleich korrekt sind.
Dasselbe gilt für Labels auf Produktseiten. Wie schnell ein gut gemeintes Vertrauenssignal zur Irreführung wird, zeigen die Abgrenzung von Garantie- und Gewährleistungslabel und die Vorgaben der EmpCo-Richtlinie zu Umweltaussagen und Greenwashing.
Was als Nächstes kommt: Digital Fairness Act
Die Europäische Kommission arbeitet an einem Digital Fairness Act, der Dark Patterns deutlich breiter erfassen soll als Artikel 25 DSA. Die öffentliche Konsultation lief vom 17. Juli bis 24. Oktober 2025. Ein Vorschlagstext liegt Stand 19. Oktober 2026 nicht vor, die Kommission hatte eine Vorlage für das vierte Quartal 2026 angekündigt.
Diskutiert werden nach den vorliegenden Berichten ein allgemeines Dark-Pattern-Verbot, eine erweiterte Liste verbotener Praktiken in der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und eine Pflicht zu „Fairness by Design“. Mehrere Kanzleien rechnen mit einem Inkrafttreten frühestens Ende 2028. Unsere Einschätzung: Die Richtung ist absehbar, der Zeitplan nicht. Wer die Bereichsausnahme in Artikel 25 Absatz 2 DSA heute als Entwarnung liest, baut auf eine Konstruktion, die genau dieser Rechtsakt schließen soll.
Fazit
Artikel 25 DSA ist schmaler, als sein Ruf vermuten lässt. Er adressiert Online-Plattformen, nimmt Kleinunternehmen aus und tritt hinter die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken zurück, sobald es um Absatzförderung gegenüber Verbrauchern geht. Die praktische Prüfung deiner Seite läuft deshalb über das UWG, über § 312k BGB bei Laufzeitverträgen und über die DSGVO bei Einwilligungen. Was der DSA geliefert hat, ist eine gemeinsame Sprache und die Maßstäbe, mit denen Gerichte das Lauterkeitsrecht jetzt auslegen.
Der produktive Weg führt über eine Bestandsaufnahme. Nimm dir die Stellen vor, an denen deine Seite Dringlichkeit, Knappheit oder Zustimmung erzeugt, und prüfe bei jeder, ob die angezeigte Information wahr ist und ob die Alternative gleich leicht erreichbar bleibt. Alles, was diese beiden Fragen besteht, kannst du behalten.
Dieser Artikel gibt den Stand vom 19. Oktober 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob eine konkrete Gestaltung auf deiner Seite zulässig ist, hängt am Einzelfall und gehört in die Hände eines Fachanwalts für IT- oder Wettbewerbsrecht.