Sinnvolle Standardwerte sind die Vorbelegung eines Feldes oder einer Auswahl mit dem Wert, den die Mehrheit der Nutzer ohnehin wählen würde. Sie senken die Zahl der Entscheidungen und damit die Zahl der möglichen Fehler, weshalb sie zur Fehlervermeidung gehören. Der Nutzen hängt allerdings an einer Bedingung: Der vorbelegte Wert muss im Interesse des Nutzers liegen und sich mit einem Griff ändern lassen.
- Sinnvolle Standardwerte
Vorbelegung eines Feldes oder einer Auswahl mit dem Wert, den die Mehrheit der Nutzer ohnehin wählen würde.
Beispiel: „Bei der Terminbuchung ist der nächste freie Werktag als Standardwert vorbelegt.“Auch: Smart Defaults. Ein Platzhalter im leeren Feld ist kein Standardwert, weil er beim Absenden nichts überträgt. Er erklärt nur, was erwartet wird, und verschwindet beim ersten Tastendruck.
Abgrenzung: Der Standardwert setzt einen Wert. Die Formular Validierung prüft anschließend, was davon übrig geblieben ist.
Was sich sinnvoll vorbelegen lässt
Gut vorbelegbar ist alles, was aus dem Kontext bereits bekannt oder statistisch klar ist. Das Land ergibt sich aus der Rechnungsadresse oder der Browsersprache, die Lieferadresse entspricht meist der Rechnungsadresse und braucht nur ein Häkchen zum Abwählen, die Menge im Warenkorb ist eins. Bei einer Terminbuchung trägt der nächste freie Werktag mehr als das heutige Datum, und eine Uhrzeit, die auf die nächste halbe Stunde gerundet ist, spart zwei Auswahlschritte.
Als Versandart ist die Standardzustellung gesetzt, weil sie der überwiegende Teil der Kunden wählt. Damit ist die Regel schon beschrieben: Ein Standardwert ist richtig, wenn er die Antwort der Mehrheit vorwegnimmt.
Wo die Vorauswahl zur Bevormundung wird
Die Grenze ist überschritten, sobald die Vorauswahl dem Anbieter dient. Ein vorausgewählter Expressversand, eine vorausgewählte Transportversicherung oder das größere Paket als Grundeinstellung verkaufen etwas, das niemand gesucht hat.
Unsere Faustregel dazu ist knapp: Wer am Standardwert verdient, darf ihn nicht setzen. Sobald eine Vorauswahl Geld oder personenbezogene Daten kostet, gehört die Entscheidung zum Nutzer.
Wo die Vorauswahl unzulässig ist
Bei Einwilligungen ist die Sache entschieden. Der Europäische Gerichtshof hat am 1. Oktober 2019 in der Sache C-673/17 (Planet49) festgestellt, dass ein vorangekreuztes Kästchen keine wirksame Einwilligung ergibt, weil eine Einwilligung eine aktive Handlung verlangt. Das betrifft Cookies ebenso wie die Anmeldung zum Newsletter und die Erlaubnis für Werbeanrufe.
Für kostenpflichtige Zusatzleistungen steht die Regel im deutschen Recht: Nach § 312a Absatz 3 BGB muss eine Zahlung, die über das Entgelt für die Hauptleistung hinausgeht, ausdrücklich vereinbart werden, und im elektronischen Geschäftsverkehr wird sie nur Vertragsinhalt, wenn der Unternehmer dafür keine Voreinstellung verwendet hat. Praktisch heißt das: Diese Häkchen starten leer.