Die Verschlüsselung im Ruhezustand ist das stärkste Argument, das das Datenschutzrecht für Verschlüsselung kennt: Nach Artikel 34 DSGVO entfällt die Pflicht, Betroffene über eine Datenpanne zu informieren, wenn die Daten wirksam verschlüsselt waren und der Schlüssel nicht mitabgeflossen ist.
Siehe: Verschlüsselung at rest