§ 25 Absatz 1 TDDDG lässt die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers und den Zugriff auf dort bereits gespeicherte Informationen nur zu, wenn der Endnutzer auf der Grundlage klarer und umfassender Informationen eingewilligt hat. Absatz 2 kennt genau zwei Ausnahmen: wenn der alleinige Zweck die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz ist, und wenn die Speicherung oder der Zugriff unbedingt erforderlich ist, damit ein vom Nutzer ausdrücklich gewünschter digitaler Dienst bereitgestellt werden kann.
Dazu kommt ein Detail, das sich noch schneller prüfen lässt als ein Banner: Seit dem 14. Mai 2024 heißt das frühere TTDSG Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz, kurz TDDDG, und das Telemediengesetz ist außer Kraft getreten — die Impressumspflicht steht seitdem in § 5 DDG. Inhaltlich hat sich dabei wenig geändert. Die Namen aber sind ein Datum.
- Nichts lädt, bevor geklickt wurde
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Das betrifft auch das, was ein eingebettetes Video, eine Karte, eine Terminbuchung oder eine Bewertungsanzeige unbemerkt mitbringt — oft schon für die Vorschau. Wir bauen Einbettungen deshalb mit Vorschaltung und prüfen vor dem Livegang, welche Aufrufe nach außen übrig bleiben.
- Schriften und Skripte liegen bei dir
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Das Landgericht München I hat 2022 entschieden, dass die dynamische Einbindung von Google Fonts einen Anspruch auslösen kann. Seitdem kennt das in deinem Umfeld jeder — und entsprechend genau wird hingesehen, wenn es bei dir noch so eingebunden ist.
- Die Texte entstehen aus Feldern
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TDDDG statt TTDSG, § 5 DDG statt § 5 TMG: zwei Wörter, die zeigen, ob der Text seit Mai 2024 angefasst wurde. Wenn Impressum und Hinweise aus Feldern entstehen, ist die nächste Umbenennung ein Handgriff statt einer Durchsicht.
Was im Einzelnen gilt, weißt du besser als wir — das ist dein Fach, und wir maßen uns dazu nichts an. Unsere Aufgabe ist eine Seite, die ohne Nacharbeit besteht: nichts, was vor der Einwilligung lädt, nichts von fremden Servern, und Texte, die sich an einer Stelle ändern lassen, wenn der nächste Name wechselt.